Abfindung ist Verhandlungssache
Es gibt entgegen einer weit verbreiteten Meinung keinen allgemeinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung außer bei einem Sozialplan, der zwischen Betriebsrat und dem Arbeitgeber ausgehandelt wird z. B. bei Betriebsschließungen. Ansonsten wird über eine Abfindung im Rahmen der Erhebung der Kündigungsschutzklage verhandelt. Um die Rückkehr des Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin in den Betrieb zu verhindern, bietet der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess in der Regel eine Abfindung an, die meistens ein 1/2 Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr beträgt. Es gibt hier Ab- oder Zuschläge, je nach Prozesschancen und finanziellen Möglichkeiten des Arbeitgebers.
Risiko des Arbeitgebers: Nachzahlung des Lohnes
Das Risiko des Arbeitgebers besteht bei der Fortführung des Kündigungsschutzverfahrens über den Zeitraum von 6 – 9 Monaten in der ersten Instanz darin, dass vom Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird und der Arbeitgeber dann verpflichtet ist, für den zurückliegenden Zeitraum das bezogene Arbeitslosengeld an die Agentur für Arbeit zu erstatten und die Differenz zwischen Arbeitslosengeld und Lohn an den Arbeitnehmer/in auszuzahlen.
Die Verhandlung über die Abfindung erfolgt entweder außergerichtlich oder aufgrund einer Kündigungsschutzklage. Vom Arbeitsgericht wird ein Gütetermin anberaumt, der nur dazu dient, festzustellen, ob der Rechtsstreit vergleichsweise zu erledigen ist. In diesem Fall wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses akzeptiert gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung. Falls keine Einigung zu erzielen ist, wird erst mehrere Monate später ein Kammertermin anberaumt mit einem Berufsrichter und 2 ehrenamtlichen Richtern; erst dann kann ein Urteil ergehen.
Jeder trägt die Anwaltskosten selbst - auch bei Gewinnen des Prozesses
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Anwaltskosten in der 1. Instanz der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber jeweils selbst trägt; diese Regelung stammt noch aus einer Zeit, wo Arbeitnehmer überwiegend von der Gewerkschaft vertreten wurden und sie nicht mit den Arbeitgeberanwaltskosten belastet werden sollten.
Keine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld
Eine Abfindung wird dann nicht auf Arbeitslosengeld angerechnet, wenn bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird und keine verhaltensbedingten Kündigungsgründe vorliegen bzw. der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess von solchen verhaltensbedingten Kündigungsgründen Abstand nimmt. Die Abfindung wird zwar versteuert, jedoch werden Sozialversicherungsabgaben nicht abgeführt.
Bei der Verhandlung über eine Abfindung kommt es maßgeblich auf die Erfahrung und das Verhandlungsgeschick des Anwaltes an. Aufgrund meiner jahrzehntelangen Tätigkeit als Fachanwältin für Arbeitsrecht habe ich bei diesen Verhandlungen eine besondere Kompetenz erworben, die Ihnen zugute kommt und dazu führt, dass optimale Ergebnisse erreicht werden.
Mandantenmeinungen
Um Ihnen bei der Suche nach einem geeigneten Anwalt eine bessere Orientierung zu geben und zugleich meine eigene Leistung immer wieder kritisch zu hinterfragen und zu verbessern, lade ich meine Mandanten regelmäßig dazu ein, ihre Meinung zur bisherigen Zusammenarbeit abzugeben.
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