Arbeitsvertrag

Befristeter Arbeitsvertrag

Gerade bei befristeten Arbeitsverträgen lohnt sich eine Überprüfung der Wirksamkeit der Befristung, sowohl im öffentlichen Dienst als auch bei privaten Arbeitgebern.

Ohne Sachgrund

Es gibt hier einmal die zeitliche Befristung ohne Sachgrund; diese ist zulässig bis zur Höchstdauer von 2 Jahren und kann nicht wirksam abgeschlossen werden mit Arbeitnehmern, die bereits früher in dem Unternehmen tätig waren, selbst lediglich als Praktikant etc.; in diesem Fall würde der Arbeitsvertrag als unbefristet gelten, wenn man innerhalb von 3 Wochen nach der Beendigung des Arbeitsvertrages eine Entfristungsklage beim Arbeitsgericht einreicht. Diese 3-Wochenfrist ist unbedingt zu beachten, da später eine Überprüfungsmöglichkeit nicht mehr besteht.

Mit Sachgrund

Sehr viel häufiger kommen allerdings Kettenbefristungen in Frage mit dem Sachgrund der Vertretung, d. h. hier werden Arbeitnehmer immer wieder jahrelang hintereinander befristet beschäftigt wegen Vertretung von verschiedenen, anderen Arbeitnehmern, die sich z. B. in der Elternzeit etc. befinden. Auch hier lohnt es sich, zu überprüfen, ob inzwischen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist. Die Erfolgsaussichten sind in der Regel ganz gut.

Gerne können Sie im Rahmen eines Beratungsgespräches die Wirksamkeit Ihres befristeten Arbeitsvertrages bei mir überprüfen lassen.

Mandantenmeinungen

Um Ihnen bei der Suche nach einem geeigneten Anwalt eine bessere Orientierung zu geben und zugleich meine eigene Leistung immer wieder kritisch zu hinterfragen und zu verbessern, lade ich meine Mandanten regelmäßig dazu ein, ihre Meinung zur bisherigen Zusammenarbeit abzugeben.

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